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Glückliche Frau

Ihre Vorteile als Mitglied

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Sozial gestaffelte gerechte Mitgliedsbeiträge

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Hohe fachliche Kompetenz und persönliche Betreuung

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Verlängerte Abgabefristen

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Übernahme der vollständigen Abwicklung mit dem Finanzamt

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Wir sorgen für Steuergerechtigkeit unserer Mitglieder

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Sie brauchen sich keine Sorgen mehr um Ihre Steuerangelegenheiten zu machen

Wer Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden kann

Als Lohnsteuerhilfeverein unterliegen wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz), die genau festlegt, wen wir betreuen dürfen. 

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Entsprechend der gesetzlichen Steuerberatung Befugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Steuerhilfe leisten, wenn sie eine natürliche Person sind und ausschließlich:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn und Gehalt) oder

  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z.B. Renten, Altersvorsorge) oder

  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen

  • sonstigen Einnahmen, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum

Allerdings darf dabei die Summe der vorgenannten Einnahmen bei ledigen Personen 18.000 Euro, sowie bei verheirateten Paaren 36.000 Euro nicht überschreiten.

Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften (Lohn und Gehalt) und Renten keine finanzielle Grenze nach oben hin.

Mitgliedsantrag

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Steuerjahre wählen. (Bitte wählen Sie nur das 1. Jahr, z.B. wenn Sie 2017-2020 erstellen lassen möchten, nur 2017 anklicken. Danke. Es dient nur zu unserer Information, hiermit ensteht kein Vertrag).

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