

Ihre Vorteile als Mitglied

Sozial gestaffelte gerechte Mitgliedsbeiträge

Hohe fachliche Kompetenz und persönliche Betreuung

Verlängerte Abgabefristen

Übernahme der vollständigen Abwicklung mit dem Finanzamt

Wir sorgen für Steuergerechtigkeit unserer Mitglieder

Sie brauchen sich keine Sorgen mehr um Ihre Steuerangelegenheiten zu machen
Wer Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden kann
Als Lohnsteuerhilfeverein unterliegen wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz), die genau festlegt, wen wir betreuen dürfen.
Entsprechend der gesetzlichen Steuerberatung Befugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Steuerhilfe leisten, wenn sie eine natürliche Person sind und ausschließlich:
-
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn und Gehalt) oder
-
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z.B. Renten, Altersvorsorge) oder
-
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
-
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
-
Einnahmen aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
-
sonstigen Einnahmen, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum
Allerdings darf dabei die Summe der vorgenannten Einnahmen bei ledigen Personen 18.000 Euro, sowie bei verheirateten Paaren 36.000 Euro nicht überschreiten.
Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften (Lohn und Gehalt) und Renten keine finanzielle Grenze nach oben hin.